Treuhandkonto und Notaranderkonto
In diesem Artikel erläutern wir die wesentliche Unterschiede und Gemeinsamkeiten eines Notarander- und eines Treuhandkontos. Im Vergleich zu einem üblichen Konto gibt es Unterschiede in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse. Im Regelfall ist ein Kontoinhaber gleichzeitig der Eigentümer des Guthabens und des Vermögens. Bei einem Treuhandkonto handelt es sich bei dem Eigentümer und dem Kontoinhaber um verschiedene Personen. Ein Notaranderkonto wird üblicherweise von den Notaren im Rahmen von Immobiliengeschäften eingerichtet. Das auch als Anderkonto bezeichnete Konto dient für den Zeitraum der Eigentumsumschreibung als Sicherheit für Käufer und Verkäufer, sodass keiner in dieser Zwischenzeit über das Geld verfügen kann.
Wesentliche Informationen zu dem Treuhandkonto:
Bei Treuhandkonten existiert neben dem Kontoinhaber immer ein Treugeber. Diese Person ist der Eigentümer des Geldes. Die Eigentümer haben in dieser besonderen Konstellation jedoch kein Verfügungsrecht über das Geld und auch kein Auskunftsrecht. Oftmals werden Treuhandkonten genutzt, wenn es sich bspw. um eine Erbschaft einer minderjährigen Person handelt. Da diese allein noch nicht über das Guthaben verfügen darf, kommt dieses Sonderkonto zur Anwendung. Alternativ wird das Treuhandkonto auch bei Erbschaften genutzt, bei denen die Auszahlung in mehreren Etappen fixiert ist.
Weitere Nutzungskonstellationen sind im Rahmen einer Insolvenz, im Onlinehandel (zum Beispiel bei PayPal), bei der Pflege von unmündigen Personen, bei Hausverwaltungen zur Führung des Mieterkontos des Eigentümers oder bei Zahlungen für Immobilien.
Da das Vermögen des Vermieters nicht durch eine Mietkaution gesteigert werden darf, ist die Mietkaution ebenfalls auf einem separaten Mietkautionskonto zu verwahren. Dabei handelt es sich um ein offenes Treuhandkonto.
Im Resultat werden die Treuhandkonten dann genutzt, wenn der Eigentümer nicht über das eigene Guthaben verfügen darf. Die Gründe für diese Konstellation können vielfältig sein. Bei einem Treuhandkonto gibt es einen Dritten, welcher die Rechtmäßigkeit der Verfügungen entscheiden kann. Bei den Hausverwaltungen besteht das Risiko, dass bei einer Insolvenz der Hausverwaltung selbst das Konto der Insolvenzmasse zugeschlagen wird. In diesem Fall ist der Verwalter gleichzeitig Kontoinhaber.
Das Notaranderkonto:
Bei dem Notaranderkonto handelt es sich um eine Sonderform die sehr häufig bei Immobiliengeschäften zur Anwendung kommt. Somit ist der Käufer bzw. die Käuferin verpflichtet zu einem gewissen Zeitpunkt die Kaufsumme auf das auch als Anderkonto bezeichnete Konto zu überweisen. Im Anschluss geht der Immobilienbesitz Zug um Zug an den neuen Eigentümer über. Die weitere Abfolge ist, dass der Notar die Umschreibung des Eigentums bei dem zuständigen Grundbuchamt beantragt. Da die Fristen der Bearbeitung teilweise mehrere Monate sind, kommt es zu einer Auflassungsvormerkung. Damit ist klar, dass es einen neuen Eigentümer geben wird. Mit dieser Abfolge ist der Notar zu einem im Kaufvertrag fixierten Zeitpunkt verpflichtet, dass Geld vom Notaranderkonto auf das Konto des Verkäufers zu überweisen. Rechtlich ist dieser Sachverhalt im Beurkundungsgesetz in Paragraph 58 geregelt. Der Notar kann rechtswidrigen Anlässen auch eine Auszahlung verweigern.