Immobilienschnäppchen bei Zwangsversteigerungen

Der Traum von den eigenen vier Wänden gehört für viele noch immer zum gewünschten Lebensstandard. Doch einige der Hausbesitzer oder Wohnungsbesitzer unterschätzen die Langlebigkeit des Finanzprojektes oder die Tatsache wie schnell sich Lebensumstände negativ verändern können. Nicht zuletzt deshalb kommen Immobilien unter den amtsgerichtlichen Hammer. Wenn Sie auf der Suche nach einem neuen Zuhause sind, kann dies für Sie eine gute Chance sein, tatsächlich ein Schnäppchen zu machen – vorausgesetzt, Sie überlegen genau und sorgfältig und schätzen Möglichkeiten und Risiken gut ab.

Grundsätzlich werden Immobilienzwangsversteigerungen von den jeweiligen Amtsgerichten durchgeführt. Die Preise für Wohnungen, Häuser oder auch bloß Grundstücke liegen dabei im Schnitt zwischen 25 und 40 Prozent unter dem herrschenden Niveau, den Sie bei einem regulären Verkauf zahlen müssen. Abgesehen davon haben Sie keine Notarkosten zu entrichten, da der Eigentumsübertrag direkt beim Amtsgericht beurkundet wird. Klar ist, dass auch keine Maklerkosten anfallen.

Termine der Zwangsversteigerungen finden Sie entweder beim Aushang am zuständigen Amtsgericht oder in den entsprechenden Rubriken in den Tageszeitungen. Abgesehen davon gibt es auch Terminlisten, die Sie kostenpflichtig im Internet bestellen können. Vielleicht weiß auch Ihre Hausbank von Zwangsversteigerungen, bei denen sie als Gläubiger auftritt und damit natürlich auch ein Interesse hat, das die Immobilie verkauft wird.

Wenn Sie es geschafft haben und als Meistbieter bei der Versteigerung hervorgegangen sind, ist klar, dass Sie die Finanzierung natürlich bereits gesichert haben. Direkt beim Termin am Amtsgericht müssen Sie zehn Prozent des erzielten Kaufpreises per Scheck, Sparbuch oder mittels Bürgschaft absichern. Meist sechs Wochen nach dem eigentlichen Versteigerungstermin müssen Sie dann die Restsumme begleichen, zu der noch vier Prozent Zinsen für die Zeit vom Zuschlag bis zur Verteilung sowie die Grunderwerbsteuer kommen.

Gleichzeitig mit dem Erwerb der Immobilie verfügen Sie über einen Räumungstitel für den Bewohner der Immobilie. Eine entsprechende Vollstreckungsklausel müssen Sie noch beim Rechtspfleger erwirken. Sollte das Haus oder die Wohnung vermietet sein, können Sie den Vertrag wegen Eigenbedarfs nach § 57 A ZVG kündigen und selbst einziehen.

 

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