Darlehen von Bekannten oder Verwandten – was gilt es zu beachten

Trotz niedriger Kreditzinsen bei den Banken, wird es immer beliebter sich von Verwandten, Freunden oder von Privatpersonen Geld zu leihen. Wenn auch Sie diese Vorgangsweise in Betracht ziehen, sollten Sie dennoch einiges beachten. Immerhin bietet der Kredit von Privat durchaus Vorteile, soll aber bei Streitigkeiten nicht zur Gefahr für die Freundschaft oder den Familienfrieden werden.

Ein Darlehen von Freunden oder Bekannten bietet Ihnen einige Vorteile, Sie sollten aber dennoch einen Vertrag eingehen. Diesen können Sie zwanglos gestalten, doch die wichtigsten Kriterien für die Rückzahlung sollten enthalten sein. Größter Vorteil dieser Finanzierungsform ist sicherlich, dass die Bonitätsprüfung bei der Schufa weg fällt und Sie die Kriterien für das Geldgeschäft selbst festlegen können. Entscheidender Faktor ist bei Krediten im Familien- oder Freundeskreis natürlich das Vertrauen, womit Sie meist keine wirtschaftlichen Unterlagen vorlegen müssen. Auch wird die Finanzierung nicht bei der Schufa eingetragen bzw. gemeldet. Dennoch sollten Sie das Thema Kreditabsicherung nicht außer Acht lassen. Diese können Sie individuell vereinbaren und schriftlich im Vertrag festlegen.

Auch die Nachteile sollten Sie nicht unterschätzen. Zum einen gibt es bei Darlehen zwischen Bekannten oder Familienmitgliedern keinen Verbraucherschutz. Das heißt, wenn es zu Streitigkeiten kommt, können Sie sich weder an Verbraucherschutzorganisationen noch an den Banken-Ombudsmann wenden. Achten Sie außerdem auf die Kündigungsfrist. Denn wenn Sie keine Laufzeit vereinbaren, kann Ihnen der Geldgeber die Finanzierung mit einer dreimonatigen Frist jederzeit kündigen, womit Sie die komplette Summe, die Sie sich geliehen haben, zurück zahlen müssen.

Wenn Sie privat jemandem Geld leihen, müssen Sie auch die Einnahmen daraus, also die Zinserträge, versteuern. Diese müssen Sie als Anlage KAP in der Einkommensteuererklärung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 5 und 7 EStG anführen. Wenn allerdings der Kreditnehmer die an Sie gezahlten Zinsen selbst als Werbungskosten oder Betriebsausgaben von der Steuer absetzt, können Sie die Zinseinnahmen mit Ihrem persönlich geltenden Steuersatz anführen.

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